Online-Nachricht - Freitag, 15.02.2013

Pensionsrückstellung | Wechsel zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (FG)

Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bisher gebildete Rückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Weitere Zuführungen sind allerdings steuerlich solange nicht zu berücksichtigen, bis eine Neuberechnung zu einem späteren Stichtag den "eingefrorenen" Betrag übersteigt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Pensionsrückstellungenen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer grds. nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen (s. NWB IAAAA-93621).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungspraxis. 1987 waren Gesellschafter A zu 75% und B zu 25%. B war alleiniger Geschäftsführer. Die Klägerin erteilte dem 1950 geborenen B 1987 eine Pensionszusage. Die Altersrente wurde dabei auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen und beträgt 60% der jährlichen Gesamtbezüge. Die Klägerin berechnete die Zuführungen zur Pensionsrückstellung jeweils unter Ansatz des 60. Lebensjahres. Im Jahre 2002 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Seitdem ist B mit 60% beteiligt. Die Klägerin berechnete weiterhin die Pensionsrückstellungen auf das vereinbarte 60. Lebensjahr als Beginn der Altersrente. Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die u.a. das Streitjahr 2005 umfasste, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, die Pensionsrückstellung für B sei aufgrund dessen Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht auf das 60., sondern auf 65. Lebensjahr zu berechnen. Dementsprechend nahm er eine Neuberechnung der gesamten Pensionsrückstellung vor.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer 1987 erteilte Pensionszusage war steuerlich anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschäftsführer nicht beherrschender Gesellschafter. Für die Frage, ob eine Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags an. Die nach § 6a EStG ermittelte Pensionsrückstellung ist nur dann zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG nicht vorliegen. Diese liegen im Streitfall jedoch alle vor. Für eine nachträgliche Korrektur der von 1987 bis 2001 zutreffend ermittelten Pensionsrückstellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die bis 2001 gebildete Rückstellung wird nicht dadurch falsch, dass 2002 der Pensionsberechtigte zum beherrschenden Gesellschafter wurde.

  • Da die Bilanzen bis einschließlich 2004 bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Steuerbescheiden zugrunde liegen, ist die Pensionsrückstellung auf dem Stand Ende 2004 „einzufrieren“. Ab 2005 muss die Pensionsrückstellung neu berechnet werden, da bei beherrschenden Gesellschaftern eine Pensionszusage nur auf das 65. Lebensjahr steuerlich anerkannt wird. Die bisher gebildete Rückstellung ist nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Weitere Zuführungen sind allerdings steuerlich solange nicht zu berücksichtigen, bis eine Neuberechnung zu einem späteren Stichtag den „eingefrorenen“ Betrag übersteigt.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB BAAAE-27394 geführt. Untersucht werden soll dort die Rechtsfrage, ob die infolge der beherrschenden Stellung des Gesellschafters durchzuführende Neubewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG unter Zugrundelegung einer Inanspruchnahme mit der Vollendung des 65. Lebensjahres zu einer erfolgswirksamen Minderung des bisher bilanzierten Rückstellungsbetrages (Berechnung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres) führt, oder kann die bisher gebildete Rückstellung fortgeführt werden, jedoch weitere Zuführungen erst dann berücksichtigt werden, wenn der sich aufgrund der Neuberechnung ergebende Betrag den „eingefrorenen” Betrag übersteigen würde?
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-45448