Ruhestandsalter bei Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1. Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann grundsätzlich nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen, wenn der Begünstigte auf Antrag bereits ab dem 63. Lebensjahr seine Tätigkeit aufgeben und Pensionsbezüge beanspruchen könnte.
2. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist es nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, daß beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands mit 63 Jahren Gebrauch machen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 379 BFH/NV 1991 S. 25 Nr. 5 IAAAA-93621
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