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Erdienbarkeit der mittelbaren Erhöhung der Versorgungszusage an einen nicht herrschend beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
Anmerkungen zum
Versorgungszusagen werden Arbeitnehmer üblicherweise erteilt, um sie möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden. Aus diesem Grunde wird für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gefordert, sie sollen bei Erteilung einer Versorgungszusage voraussichtlich noch über einen bestimmten Zeitraum für die Gesellschaft tätig sein – die zugesagten Versorgungsbezüge können also während der verbleibenden Dienstzeit noch erdient werden. Für die Dauer dieses Erdienenszeitraums wird auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH zwischen herrschend beteiligten und nicht herrschend beteiligten Gesellschaftern unterschieden. Dies gilt nach dem auch für die Fälle, in denen eine Zusage nachträglich unmittelbar oder mittelbar erhöht wird.
Mit dem hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen an nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäft...