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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.10.2012

Körperschaftsteuer | Wann liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor? (FG)

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25% an einer Körperschaft beteiligt ist (; Revision zugelassen).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht an, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nur dann anzuwenden ist, wenn ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr als 25% der Anteile an einer Körperschaft besitzt. Der Neuregelung des § 8c KStG „liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagements eines anderen Anteilseigners (oder Anteilseignerkreises) ändert“. Ein Wechsel der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft setzt demnach voraus, dass der Erwerber nicht nur kurzfristig Anteile an- und verkauft, sondern eine dauernde Verbindung zu dem Unternehmen i.S. einer Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB erstrebt.

Quelle: FG Niedersachsen online

Anmerkung: Da § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aus Sicht des Finanzgerichts im Streitfall nicht anzuwenden war, bedurfte es keiner Entscheidung über die Frage, ob der erkennende Senat diese Norm - ebenso wie das NWB FAAAD-83877, BVerfG-Az. 2 BvL 6/11 anhängig) - als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ansieht. Das Gericht hat im Streitfall jedoch die Revision zugelassen, da die Frage, ob Anteilsverkäufe bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gegenzurechnen sind, grundsätzliche Bedeutung habe. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme des Urteils in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
EAAAF-44831