Online-Nachricht - Mittwoch, 17.10.2012

Einkommensteuer | BFH erleichtert Generationennachfolge bei Personengesellschaften (BFH)

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft überträgt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven (entgegen BStBl 2005 I S. 458) auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wird ein „Anteil eines Mitunternehmers“ unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines „Teils eines Mitunternehmeranteils“ auf eine natürliche Person (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co.KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück vermietet. Im Oktober 2002 schenkte er seiner Tochter zunächst 80% seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete er eine zweite GmbH & Co.KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen. Nach dem Gesetzeswortlaut konnten alle hier vorgenommenen Übertragungen für sich genommen zum Buchwert stattfinden. Streit bestand nur über die Frage, ob sich daran etwas ändert, wenn die Übertragungen - wie hier - in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, die Ausgliederung des Grundstücks in ein anderes Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zum Buchwert übertragen werden könne (s. NWB HAAAD-99794, Tz. 7).
Hierzu führt der BFH u.a. aus:

  • „Anteil eines Mitunternehmers“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers zusammensetzt. Maßgebend ist das Betriebsvermögen, das am Tag der Übertragung existiert. Inwieweit im Zusammenhang mit einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt worden sind, ist ohne Bedeutung.

  • Wird funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile veräußert oder übertragen oder in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt, liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG grds. nicht vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber dann zu machen, wenn die Übertragung auf den Dritten oder die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert stattfindet.

  • Unter der Übertragung eines „Teils eines Mitunternehmeranteils“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) ist die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens zu verstehen. Damit verbunden werden kann auch die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen. Notwendig ist die Mitübertragung indessen nicht.

  • Wird Sonderbetriebsvermögen mitübertragen, nimmt an der Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG das gesamte auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragene Sonderbetriebsvermögen teil. In welchem zahlenmäßigen Verhältnis es zu dem Bruchteil des übertragenen Gesellschaftsvermögens steht, ist ohne Bedeutung.

Quelle: BMF online 
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-44815