Einkommensteuer | Zur Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten (FG)
Das FG Münster musste sich mit der Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts befassen, der zwei angestellte Rechtsanwälte beschäftigte. Auch bei einer solchen Anwaltskanzlei entfalle ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren ().
Hintergrund: Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Der BFH hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren sein kann, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt werden und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden (vgl. u.a. NWB AAAAA-89183, für einen Steuerberater; NWB BAAAB-51719, für einen Rechtsanwalt).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Streitjahren 2003 bis 2010 mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat. Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei. Seit 1996 beschäftigt er eine halbtags tätige Rechtsanwältin und seit dem Jahr 2000 zusätzlich einen Rechtsanwalt in Vollzeit. Die Ehefrau ist in Teilzeit als Bürokraft tätig (400,-- EUR-Basis). Bereits seit dem Jahr 1995 verzeichnete der Kläger aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei erhebliche Verluste. Positive Einkünfte erzielte er in den Streitjahren demgegenüber aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die von den Klägern geltend gemachten negativen Einkünfte sind nicht anzuerkennen, da dem Kläger das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei einer Anwaltskanzlei spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Dies kann allerdings nicht in der Weise verstanden werden, dass bei einer Anwaltskanzlei automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden könnte. Als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht im Streitfall, dass der Kläger aus den von ihm erklärten Verlusten steuerliche Vorteile ziehen würde, da seine Verluste mit seinen übrigen positiven Einkünften zu verrechnen wären. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht weiterhin, dass es der Kläger trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterließ, effektive Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität seiner Kanzlei zu ergreifen.
Anmerkung: Der Argumentation des Klägers, gerade die Anstellung von zwei Rechtsanwälten spreche doch für eine Gewinnerzielungsabsicht, konnte das Finanzgericht nichts abgewinnen. Aus Sicht der Finanzrichter hätte es im Streitfall vielmehr nahe gelegen, die Struktur der Personalkosten zu verändern. Da offensichtlich keine entsprechenden Mandate für drei Anwälte vorhanden waren, erschloss sich dem Gericht nicht, warum der Kläger für zwei Anwälte Personalkosten aufwandte, ohne aus deren Arbeit einen entsprechenden Ertrag ziehen zu können. Hiergegen könne der Kläger auch nicht einwenden, von der Zahl der Anwälte gehe eine erhebliche Werbewirkung aus und dies diene außerdem der Qualitätssteigerung.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erlogt in Kürze.
Fundstelle(n):
MAAAF-44636