Online-Nachricht - Donnerstag, 05.07.2012

Umsatzsteuer | Im Inland erbrachte Beförderungsleistungen ausländischer Busunternehmen (FG)

Die Beförderungsleistungen eines ausländischen Busunternehmers, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wurden, sind mit ihrem inländischen Teil in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ().

Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Antragstellerin organisierte u.a. deutschlandweite Veranstaltungen mit osteuropäischen Künstlern. Für den Transport nahm sie die Leistungen österreichischer Busunternehmer und eines rumänischen Chauffeurdienstes in Anspruch. Die Beförderungsleistungen wurden zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht. Das Finanzamt setzte für die im Inland erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen Umsatzsteuer fest. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht aus: Das Finanzamt hat zu Recht die Antragstellerin als Leistungsempfängerin von in Deutschland erbrachten Beförderungsleistungen für Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbringt. Die von der Antragstellerin beauftragten Busunternehmer haben in den Streitjahren sonstige Leistungen in Form von Personenbeförderungen erbracht. Durchgeführt wurden die Fahrten vorwiegend von im Ausland ansässigen Unternehmen in Österreich und Rumänien. Die Antragstellerin ist als Auftraggeberin unmittelbare Empfängerin der  in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen. Als solche geht die Steuerpflicht auf sie über. Der Übergang der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger kann nur unterbunden werden, wenn bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Dies geht aus den Rechnungen der Busunternehmen jedoch nicht hervor. Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide bestehen, konnte einem Aussetzungsverfahren nicht zugestimmt werden.

Quelle: NWB Datenbank 


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44264