Online-Nachricht - Montag, 18.06.2012

Erbschaftsteuer | Ernstliche Zweifel an Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (FG)

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist. § 16 Abs. 2 ErbStG sieht einen Freibetrag von 2.000 Euro bei beschränkter Steuerpflicht vor. Da dies keine verhältnismäßige gesetzliche Regelung sei, sei im Streitfall zu Gunsten der in Spanien lebenden Tochter des Erblassers von einem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auszugehen ( Erb).

Sachverhalt: Die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister haben ihren in Spanien verstorbenen Vater zu je 1/3 Anteil beerbt. Die drei Erben sind deutsche Staatsangehörige und wohnen in Spanien. Auch der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und wohnte seit Jahren in Spanien. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftseuer nur die inländischen Grundstücke abzüglich einer Pauschale für Erbfallkosten. Hiervon zog das Finanzamt einen Freibetrag von 2.000 € gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG ab. Die Antragstellerin  macht u.a. geltend, ihr stehe als Tochter des Erblassers ein Freibetrag von 400.000 € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstoße gegen Europarecht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 ErbStG steht der Antragstellerin kein höherer Freibetrag zu. Wegen der ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht wird jedoch auf die Ausführungen im Senatsbeschluss v. verwiesen. Darin hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Dass im Verfahren 4 K 689/12 Erb statt des hier streitigen Freibetrags des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG streitig ist, ist für die genannten rechtlichen Bedenken unerheblich. Auch der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € ist im Vergleich zu dem einem Inländer eingeräumten Freibetrag von 400.000 € unverhältnismäßig gering. Zwar mag dem Antragsgegner zuzugeben sein, dass unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes Inländern für deren erbschaftsteuerlichen Erwerb höhere Freibeträge eingeräumt werden könnten als nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beschränkt Steuerpflichtigen. Eine diesem Umstand Rechnung tragende, gleichwohl aber verhältnismäßige gesetzliche Regelung besteht jedoch in § 16 Abs. 2 ErbStG nicht, so dass auch eine entsprechende Anpassung der Erbschaftsteuer nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr ist zu Gunsten der Antragstellerin von dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auszugehen.

Anmerkung: Von dem durch Art. 11 Nr. 1 und 8, Art. 25 Abs. 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) v. auch für nicht bestandskräftig abgeschlossene Steuerfestsetzungen eingeführten Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift hätte sie beantragen können, den Erwerb nach ihrem Vater insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, da sie und der Erblasser ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hatten. Diese Befugnis findet nämlich nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG auf Antrag auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Quelle: FG Düsseldorf online  



Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-44139