Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft einer Zweigniederlassung (FG)
Eine unselbständige Zweigniederlassung ist keine Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG (; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche, d.h. nachhaltige Umsatztätigkeit selbständig ausübt (vgl. etwa NWB GAAAA-94958 und v. - NWB FAAAB-35373).
Sachverhalt: Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung einer AG und als solche im Handelsregister eingetragen. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern geltend. Die Vorsteuerüberschüsse wurden zunächst ausgezahlt, später jedoch zurückgefordert. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, da die Klägerin keine Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG ist. Als Zweigniederlassung war sie nicht selbständig tätig. Sie ist unstreitig als Zweigniederlassung ein rechtlich und wirtschaftlich unselbständiger Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung. Das mit ihrer Tätigkeit verbundene Risiko trug nicht sie, sondern eine andere Gesellschaft. Für diese soll sie weisungsgebunden neue Mitarbeiter ausbilden und andere Aufgaben übernehmen. Soweit der Klägerin ein Honorar zugesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit, sondern um die Zusage einer innerbetrieblichen Kostenerstattung. Diese "Innenumsätze" führen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zur Unternehmereigenschaft, weil ihr damit gerade im Wege eines innerbetrieblichen Ausgleichs das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit in Deutschland abgenommen wurde.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-44036