Online-Nachricht - Dienstag, 22.05.2012

Umsatzsteuer | Anforderungen an Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung (FG)

Das Rechnungsdoppel i.S.v. § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV bzw. § 17a Abs. 4 Nr. 1 UStDV muss einen Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung als Grund für die Umsatzsteuerfreiheit enthalten. Ein Ausstellungsdatum sowie Angaben zur Identität und zur Anschrift des Ausstellers gehört zu den Kernelementen einer als Beleg dienenden Bescheinigung. Zu der Angabe des Bestimmungsortes gehört grundsätzlich auch die kommunale Ortsangabe (; rkr.).


Hintergrund: Ein Unternehmer kann die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt er dem nicht oder nur unvollständig nach, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen. Die Lieferung ist trotz derartiger Mängel steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw nach Österreich als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nicht gegeben, da der Kläger u.a. den Belegnachweis nicht erbracht hat. Unbeachtlich ist, ob das für die Beförderung gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV oder für die Versendung gem. § 17a Abs. 4 Nr. 1 UStDV erforderliche Rechnungsdoppel schon deshalb fehlt, weil die vom Kläger eingereichten Exemplare weder Name, Anschrift, USt-ID-Nr. noch den Lieferzeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG) ausweisen. Die Rechnung enthielt jedenfalls nicht den Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Zwar sind die einzelnen Anforderungsbestandsteile gem. § 14 Abs. 4, 14a UStG für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend und können durch andere Belege mit gleichwertiger Aussagekraft ersetzt werden. Solche sind vorliegend jedoch nicht vorhanden. Insbesondere kann der fehlende Umsatzsteuerausweis ebenso wie der Hinweis in dem Kaufvertrag „netto export” nicht als gleichwertige Angabe anerkannt werden. Ferner fehlt es im Streitfall an der Bezeichnung des Bestimmungsortes - dies ist grundsätzlich wenigstens die kommunale Ortsbezeichnung und nicht nur das jeweilige Land.

Hinweis: Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" v. (BGBl. I S. 2416) wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung zum geändert und die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Das BMF hat allerdings mit Schreiben v. und - NWB IAAAE-01848 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum getroffen, nach der der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis noch nach altem Recht führen kann. Es bleibt abzuwarten, ob diese Frist noch einmal bis zum Ende des Jahres verlängert wird, wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert (vgl. hierzu unsere News v. 18.4.2012).

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-44012