Online-Nachricht - Mittwoch, 02.05.2012

Einkommensteuer | Investitionsabzug nach Abschluss der begünstigten Investition (BFH)

Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er die Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen geltend für einen PC, einen Laptop und einen Bildschirm. Mit seinem gegen den Steuerbescheid 2007 gerichteten Einspruch begehrte der Kläger einen weiteren Investitionsabzugsbetrag für einen im Dezember 2008 angeschafften PKW.



Hierzu führt der BFH weiter aus: Ein Investitionsabzugsbetrag wird gewährt für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht. Die aus dieser Sicht „künftige“ Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr zwischenzeitlich - wie im Streitfall - bereits erfolgt sein. Es ist mithin für die Gewährung des Abzugsbetrags grds. nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war. Der Auffassung, dass bereits im Zeitpunkt der Investition die Absicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bestanden haben muss, um den erforderlichen Finanzierungszusammenhang herzustellen, ist nicht zu folgen. Eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG wird vom Gesetz nicht gefordert. Als subjektive Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des Abzugsbetrags werden dort nur die - erstmals ab 2007 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommene - Investitionsabsicht gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG und die in Buchst. b derselben Norm näher bestimmte Nutzungsabsicht aufgeführt; außerdem muss - als voluntative Voraussetzung - das Wahlrecht ausgeübt werden. Weitere subjektive Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der Investitionsabzugsbetrag konnte im Streifall nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle an dem notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition (Anschaffung des PKW) und der aus dem geltend gemachten Abzugsbetrag resultierenden Steuererleichterung. Nach Ansicht des BFH konnte dabei dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs bei Anwendung und Auslegung Neuregelung (§ 7g EStG n.F.) noch erforderlich ist (so offenbar NWB PAAAD-21536, Rz 19). Funktion dieses Merkmals sei es gewesen, solche Fälle auszusondern, in denen die Ansparrücklage zur Steuergestaltung genutzt wurde. Nach der Neufassung des Gesetzes ist - bei unterbliebener Investition - der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr jedoch rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Damit sei regelmäßig der Anreiz entfallen, den Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht besteht. Die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung erscheint nach Ansicht des BFH daher entbehrlich. Im Streitfall kam es darauf aber letztlich nicht an, weil die begünstigte Investition tatsächlich durchgeführt wurde und damit bereits der Subventionszweck des § 7g EStG erfüllt sei. 

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-43893