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Online-Nachricht - Freitag, 13.04.2012

Erbschaftsteuer | Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat zur Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum Stellung genommen ().


Hintergrund: Der BFH hatte entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist (Urteil v.  - NWB IAAAA-10595). Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
MAAAF-43800