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BFH 09.10.1991 II R 20/89
Grunderwerbsteuer; | miterworbene Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung (§ 9 GrEStG 1983)
Nach dem ist beim Erwerb einer Eigentumswohnung der gleichzeitige Erwerb eines in der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs.5 Nr.4 WEG angesammelten Guthabens durch den Erwerb nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen.