Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2012

Körperschaftseuer | Aussetzung beim Mantelkauf (BFH)

Ist ein Normenkontrollersuchen eines Finanzgerichts an das BVerfG darauf gerichtet, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ein auch ein Revisionsverfahren nach § 74, § 121 FGO auszusetzen, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 geht (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 8c KStG der Fassung des UntStRefG 2008 (n.F). regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind (so genannter Mantelkauf). § 8c KStG n.F. bestimmt, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25% (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) bzw. mehr als 50% (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) der Anteile veräußert werden. Nach Ansicht des 2. Senats des Finanzgerichts Hamburg ist die in § 8c KStG n.F. vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verfassungswidrig. Das Finanzgericht hat daher eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25% (im dortigen Streitfall 48%) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind (s. NWB FAAAD-83877; BVerfG-Az. NWB EAAAD-85308).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das BVerfG über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage darauf gerichtet, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (Übergang von mehr als 25% des gezeichneten Kapitals) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Im hier zu entscheidenden Revisionsfall geht es demgegenüber um den in Satz 2 der Vorschrift angeordneten vollständigen Abzugsausschluss für Verluste bei einem Anteilsübergang von mehr als 50%  Doch geht es in beiden Konstellationen um das sog. objektive Nettoprinzip und das sog. Trennungsprinzip; darauf sind die Vorlagefragen des FG Hamburg gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls zum Teil von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs. 1 KStG n.F. als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt. 


 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-43487