Online-Nachricht - Montag, 09.01.2012

Einkommensteuer | Zur Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen (BFH)

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen sind nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft. Sie war zwischen 1993 und 2001 in Deutschland in den Bereichen Unternehmensberatung und Projektentwicklung tätig. In dieser Zeit erzielte sie mit ihren in Deutschland belegenen Betriebsstätten inländische Einkünfte. Zwischen den Beteiligten war u.a. das Vorliegen einer vGA aufgrund gezahlter Managementvergütungen streitig.

Hierzu führt der BFH u.a. aus: Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewandt hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Diese Voraussetzungen können --wie im Streitfall-- auch Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt. Für die Bemessung der angemessenen Bezüge gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen sind nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Wo im konkreten Fall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem Finanzgericht vorbehalten ist.

Anmerkung: Den Einwand der Klägerin, im Streitfall seien die vom Finanzgericht herangezogenen Vergleichsbeträge zu verdoppeln, da sie in Deutschland über zwei Betriebsstätten verfügt habe, hielt der BFH im Revisionsverfahren für unbeachtlich. Zum einen könne durch ein Aufspalten der Tätigkeiten der Klägerin in mehrere Betriebsstätten die Angemessenheit des Gehalts nicht anders beurteilt werden, als wenn sämtliche Tätigkeiten in einer inländischen Betriebsstätte erbracht würden. Das gelte auch dann, wenn den einzelnen Betriebsstätten unterschiedliche Geschäftsfelder zugeordnet sind. Zum anderen habe das Finanzgericht im Streitfall, wie sein Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Betriebsstätten zeige, bei der Angemessenheitsprüfung das Vorliegen zweier Betriebsstätten in seine Erwägungen einbezogen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-43246