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infoCenter (Stand: März 2023)

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden mit Zustimmung oder auf Antrag

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide wie Feststellungsbescheide über Besitz- und Verkehrsteuern sowie Kindergeldbescheide , die nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergangen sind, können aufgehoben oder geändert werden,

  • soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder

  • seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird.

Eine Änderung zu seinen Gunsten ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist zustimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).

Die Regelung der schlichten Änderung ermöglicht dem Steuerpflichtigen, eine Änderung anzuregen, ohne einen Einspruch einzulegen, und dient außerdem der Erledigung im Einspruchs- und Klageverfahren.

II. Voraussetzungen

1. Allgemein

§ 172 AO ist auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide sowie auf Steuerbescheide anwendbar, die Steuerbescheide ändern, nicht dagegen auf Steuerverwaltungsakte, die nach §§ 130 f. AO korrigierbar sind (AEAO zu § 172, Nr. 1).

§ 172 AO ist auch auf Kindergeldbescheide anwendbar, da das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird und auf die Festsetzung von Steuervergütungen die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (§ 155 Abs. 4 AO; ; ).

§ 172 AO ist auf Bescheide über Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. des Art. 4 Nr. 10 und 11 ZK bzw. ab Art. 4 Nr. 20 und 21 UZK sowie Verbrauchsteuern nicht anwendbar, weil § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO auf „andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodex bzw. ab Art. 4 Nr. 20 und 21 UZK oder Verbrauchsteuern" verweist.

Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nach § 172 AO setzt voraus, dass der zu ändernde Steuerbescheid rechtswidrig ist.

Der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid muss wirksam sein.

Im Übrigen wird wegen weiterer gemeinsamer Regelungen zur Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf das Stichwort „Korrektur von Steuerverwaltungsakten” unter II. 3. und wegen der Anwendung der Vorschrift während und nach Rechtsbehelfsverfahren auf das Stichwort „Korrektur von Steuerverwaltungsakten” unter III. verwiesen.

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