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Online-Nachricht - Donnerstag, 24.11.2011

Bilanzierung | Bildung und Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten (FG)

Der 10. Senat des Finanzgericht Köln hat zu der Frage Stellung genommen, wann passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und ob diese linear oder degressiv aufzulösen sind (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu Recht in ihren Bilanzen gewinnmindernd passive RAP gebildet hat. Die Klägerin arbeitete mit einer GmbH in der Weis zusammen, dass sie Dritten Leasing-, Miet- und Mietkaufverträge als Finanzierungsmöglichkeit anbot. Die Klägerin sollte für jeden durch ihre Beratung direkt oder indirekt abgeschlossenen Finanzierungsvertrag ein erfolgsabhängiges Beraterhonorar erhalten. Das Beraterhonorar war fällig mit Abschluss und Ingangsetzung des jeweiligen Finanzierungsvertrags. Dieses Honorar sollte gleichzeitig auch alle Beratungsleistungen abdecken, die die Klägerin während der Grundmietzeit der einzelnen Leasing- und Miet- und Mietkaufverträge zu erbringen hatte. Die nach der Grundmietzeit (im Regelfall 60 Monate) und bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen anfallenden Arbeiten sollten gesondert honoriert werden. Im Falle einer vorzeitigen Einstellung der Beratertätigkeit sollten die am Vertragsbeginn der einzelnen Leasingverträge gezahlten Honorare (zeit-)anteilmäßig zurückgezahlt werden. Die Klägerin bildete für die vereinnahmten Entgelte passive RAP, die sie linear über die Grundmietzeit hin auflöste.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Bildung von RAP ist Ausdruck des Objektivierungs- und des Vorsichtprinzips. Deshalb entspricht eine enge Auslegung des Merkmals „bestimmte Zeit“ bei aktiven RAP dem Vorsichtsprinzip. Bei passiven RAP könnte eine enge Auslegung jedoch zu einer zu frühen Gewinnrealisierung führen. Das Merkmal der „bestimmten Zeit“ ist daher nach einer weit verbreiteten Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, „imparitätisch“ auszulegen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 5 Rz. 250). Sinngemäß vertritt auch der BFH bei der Bildung passiver RAP eine relativ weite Auslegung. Dies kann sogar dazu führen, dass Einnahmen für eine immerwährende Zeit passiv abzugrenzen sind ( NWB WAAAA-95125). Im Streitfall ergibt sich die „bestimmte Zeit“ aus der Grundmietzeit. Der Bildung der passiven RAP steht nicht entgegen, dass unklar ist, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in den einzelnen Jahren haben. Entscheidend ist, dass sie über die gesamt Grundmietzeit verpflichtet war, im Bedarfsfall Leistungen zu erbringen, die mit dem zu Beginn des Vertrags gezahlten Honorars abgegolten waren. Ist der Umfang der auf die einzelnen Jahre entfallenden Leistungen nicht feststellbar, sind die Entgelte gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen. Der Senat hat erwogen, ob demgegenüber auch eine degressive Verteilung in Betracht kommen könnte. Da im Streitfall nicht ermittelt wurde, in welchen Jahren innerhalb der fünf Jahre in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden und diese Ermittlung im Nachhinein bei 4.000-5.000 Verträgen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, muss es bei der linearen Verteilung bleiben. Die fehlende Ermittlung kann jedenfalls nicht dazu führen, die Einnahmen entgegen dem Vorsichtsprinzip nicht auf die Grundmietzeit zu verteilen.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, wann passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und wie diese aufzulösen sind (linear oder degressiv). Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Köln online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-42988