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Online-Nachricht - Montag, 14.11.2011

Körperschaftsteuer | Firmenjubiläum und Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers (FG)

Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sofern mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag ihres (zu 50% beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll (, rechtskräftig).


Hintergrund: Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demgegenüber dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (Heinicke in L. Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 4 Rn. 480).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines Geburtstages sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass zu der nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben. Die Aufwendungen für die Feier waren im Streitfall demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum und zum anderen durch den Geburtstag. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot des Satzes 1 der Vorschrift auch für Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Vorschrift wird ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen jedenfalls dann hergeleitet, wenn die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil schlechterdings nicht möglich ist. Die streitigen Aufwendungen beruhen hier auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NAAAF-42926