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NWB Nr. 34 vom Seite 2694

Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen

BMF äußert sich zu den Folgen der Entscheidung des Großen Senats

Martin Hilbertz

[i]BMF, Schreiben v. 6. 7. 2010 NWB FAAAD-46085 Der Große Senat des (BStBl 2010 II S. 672) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das (BStBl 2010 I S. 614) zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung Stellung genommen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Bisherige Rechtsprechung des BFH

1. Aufteilungs- und Abzugsverbot

[i]Ziel: Wahrung der steuerlichen GerechtigkeitEntsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Auslegung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Großen Senats in den 1970er Jahren (BStBl 1971 II S. 17BStBl 1979 II S. 213

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