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Online-Nachricht - Mittwoch, 02.11.2011

Umsatzsteuer | Verbilligte Lieferung von Zeitungen an Arbeitnehmer (BFH)

Liefert ein Verlag seine Zeitungen verbilligt an seine Arbeitnehmer nach Hause, liegen Lieferungen auf Grund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG vor. Diese Umsätze werden nach dem marktüblichen Entgelt (regulärer Abonnementpreis) bemessen, wenn dieses die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ermittelten Selbstkosten unterschreitet (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, der Mindestbemessungsgrundlage, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das durch den Arbeitnehmer entrichtete Entgelt übersteigt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, lieferte Tageszeitungen an ihre Arbeitnehmer gegen ein Entgelt (nur) in Höhe der Zustellgebühr. Dieses unterwarf sie zzgl. eines pauschalen Zuschlags (30% der Abonnementpreise) der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auf diese Lieferungen die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden sei und setzte entsprechend einer bundeseinheitlichen Regelung über die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Mitarbeiterabonnements als Entgelt den nicht verbilligten Abonnementpreis einschließlich Versandkosten an.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die verbilligte Lieferung von Zeitungen an die Arbeitnehmer der Klägerin unterliegen der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG). Der Umsatz wird bei den im Streitfall vorliegenden Lieferungen daher nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Im Streitfall erfolgt die Bemessung des Umsatzes -- mangels eines Einkaufspreises -- nach den Selbstkosten. Dabei sind alle diejenigen Kosten maßgebend, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens belastet wird. Der Zweck der Vorschrift ist es, einen Steuerpflichtigen, der für den privaten Bedarf seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichzustellen. Danach ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage (nur) dann nicht mehr vom Zweck der Vorschrift gedeckt, wenn dadurch die Umsatzsteuer höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern. Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Dies ist im Streitfall geschehen. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung des Begriffs der Selbstkosten besteht kein Anlass.
Quelle: BFH online 
Anmerkung: Der BFH hat auch klargestellt, dass die Besteuerung dem Unionsrecht entspricht, ein weitaus überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Verlags am Zeitungsbezug durch die Mitarbeiter nicht bestand, die Zeitungsabonnements nicht lediglich Aufmerksamkeiten waren, umsatzsteuerrechtlich keine Sonderbeurteilung für Belegschaftsrabatte besteht und ein Ansatz der Selbstkosten auf Grenzkostenbasis nicht vertretbar ist.
 


 

Fundstelle(n):
KAAAF-42859