Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einschränkung der Mindestbemessungsgrundlage
Der BFH hat sich mit Urteil vom – V R 4/10 NWB XAAAD-80008 (DB 2011 S. 800) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage geäußert. Als Voraussetzung für die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) muss die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen bestehen. Hieran fehlt es nach der BFH-Auffassung aber, wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber i. H. des marktüblichen Entgelts versteuert.
Der Urteilsfall: Der Kläger war ein in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins bestehender Berufsverband (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG).
Er unterhielt in gepachteten Baulichkeiten zwei Ferien- und Erholungsheime. Die Heime wurden durch Gewerkschaftsmitglieder und deren Familienangehörige gegen Entgelt genutzt. Sowohl der marktübliche Preis als auch die Selbstkosten überstiegen die von den Mitgliedern entrichteten „ Halbpensionspreise” wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Halbpensionspreis (Entgelt) | 4.797.159 DM |
Marktüblicher Preis | 5.249.691 DM |
Selbstkosten | 8.100.148 DM |
Differenz Entgelt/marktüblicher Preis | 452.532 DM |
Differenz marktüblicher Preis/Selbstkosten | 2.850.457 DM |
Darüber hinaus betrieb der Kläger im Streitjahr „Bierstuben” in vier Schulungsheimen...