Online-Nachricht - Freitag, 21.10.2011

Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer | AdV bei Mindestgewinnbesteuerung (BMF)

Die Finanzverwaltung erläutert in einem aktuellen Schreiben, in welchen Fällen sie beim Eingreifen der sog. Mindestbesteuerung Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt ().

Hintergrund: Hinsichtlich der ab dem VZ 2004 geltenden Verlustverrechnungsbestimmungen (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.) hat der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Regelungen der sog Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen können. Im Streitfall führte eine Umstrukturierung und ein Gesellschafterwechsel dazu, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag nach § 8c KStG in Gänze verloren ging ( NWB FAAAD-54321; vgl. NWB-Nachricht v. 27.10.2010).
Hierzu führt das BMF weiter aus: Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag in den in dem Beschluss genannten Fällen zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt. Im Einzelnen handelt es sich um Fälle

  • des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BStBl 2010 I S. 2),

  • der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG),

  • der Liquidation einer Körperschaft,

  • der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der „Verlustvererbung“.

Die Aussetzung der Vollziehung ist auf die oben genannten Fallgruppen beschränkt. Keine Aussetzung der Vollziehung ist dementsprechend insbesondere in den Fällen des § 10a GewStG bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft zu gewähren. Aussetzung der Vollziehung ist nicht in Missbrauchsfällen (Rz. 19 des BFH-Beschlusses) zu gewähren. Dies gilt insbesondere für den endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung in Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 2002 a. F. (sog. Mantelkaufregelung).
Hinweis: Das o.g. Schreiben enthält u.a. auch Ausführungen zur Berechnung des Aussetzungsbetrages und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF zum Herunterladen bereit.
Quelle: BMF online 
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42800