Online-Nachricht - Montag, 15.08.2011

Einkommensteuer | Fahrtkosten bei berufsbegleitendem Studium (FG)

Das FG Köln hat entschieden, dass die Fahrtkosten für ein berufsbegleitendes Studium grds. nur mit der sog. Entfernungspauschale in Ansatz zu bringen sind (; Revision zugelassen; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Demgegenüber kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellen, grds. der Höhe nach unbeschränkt abziehen oder die Fahrtkostenpauschale von 0,30 € je Streckenkilometer in Ansatz bringen.
Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin arbeitete 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter und besuchte an zwei bis drei Terminen je Woche (auch samstags) eine Fachhochschule. Die Familienkasse  lehnte eine Festsetzung von Kindergeld ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass das Kind den maßgeblichen Grenzbetrag der Einkünfte überschreite. Dabei sah die Familienkasse den Studienort als zweite regelmäßige Arbeitsstätte an und berücksichtigte die Fahrtkosten mit der sog. Entfernungspauschale. Nach Ansicht der Klägerin sind die im Zusammenhang mit dem Studium angefallenen Fahrtkosten demgegenüber in Höhe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der BFH hat zwar entschieden, dass in dem Fall, in dem ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer parallel eine vierjährige und damit vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt, der Veranstaltungsort der Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG führt (vgl. NWB WAAAC-81446). Einzelne Finanzgerichte haben dieser Entscheidung jedoch lediglich einen Ausnahmecharakter zugebilligt für den Fall, in dem ein Arbeitnehmer "nebenberuflich" in untergeordneter Art und Weise eine Bildungsmaßnahme durchführt ( NWB IAAAD-61983, NZB eingelegt: BFH-Az. III B 6/11; NWB YAAAD-83408). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Fachhochschule lediglich mit der Entfernungspauschale in Ansatz zu bringen sind. Der Senat hat bereits Zweifel, ob es sich bei dem Studium um eine "nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit" handelt. Die Entscheidung des VI. Senats des BFH (a.a.O.) stellt insoweit entscheidend darauf ab, dass bereits die zeitliche Begrenzung einer Ausbildungsmaßnahme dazu führe, dass keine auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliege. Dem kann der Senat aber im Hinblick auf ein auf 7 Semester angelegtes Studium nicht folgen, da allein die Dauer des Studiums bei wertender Betrachtung nicht mehr als bloß vorübergehend anzusehen ist. Wäre dem so, müssten mit der gleichen Erwägung sämtliche Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen entstehen, ebenfalls in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sein. Soweit aus der Entscheidung des VI. Senats des BFH (a.a.O.) folgt, dass derjenige, der neben seiner beruflichen Tätigkeit einer Ausbildung nachgeht, anders zu behandeln ist, auch wenn er die Ausbildungsstätte regelmäßig und nicht nur vorübergehend aufsucht, begründet dies eine Ungleichbehandlung, für die der Senat keine Rechtfertigung erkennen kann.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.  Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Köln online
Hinweise: Erst im Frühjahr dieses Jahres hatte der BFH eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte bei einer „vorübergehend“ aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (dort einer Krankenpflegeschule) verneint ( NWB VAAAD-79995; vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 15.4.2011). Im Zuge der geplanten Steuervereinfachung (Steuervereinfachungsgesetz 2011) soll ab dem Jahr 2012 die derzeitige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern für die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen entfallen.
 

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-42397