1) Aufwendungen eines in Ausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich besuchten Abendschule
sind bei Annahme eines (weiteren) Betätigungsmittelpunktes des Kindes nur in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.
2) Aufwendungen eines Kindes für eine sog. Riesterrente, eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unberücksichtigt.
3) Zu den Anforderungen, nach denen Aufwendungen für private Lerngemeinschaften mindernd berücksichtigt werden können.
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Fundstelle(n): YAAAD-83408
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FG Münster, Urteil v. 11.03.2011 - 14 K 4171/09 Kg
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