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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1081/2009

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2

Anspruch auf Kindergeld für Kind in Ausbildung

Leitsatz

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAD-61983

Preis:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.11.2010 - 7 K 1081/2009

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