Lohnsteuer | Arbeitszimmer eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters (FG)
Der inhaltliche qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters, bei dem Kundenbesuche vor Ort wesentlicher Bestandteil der Arbeit sind, befindet sich auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn sich die gesamte berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer räumlich zentriert, da der Steuerpflichtige an keinem anderen Ort dauernd tätig ist ().
Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug (nur) bis zu einer Höhe von 1.250 € zulässig (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Im Streitfall begehrte der Kläger, der als kaufmännischer Bezirksleiter für eine Bank im Außendienst nichtselbständig tätig war, den unbeschränkten Abzug der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt ließ lediglich einen beschränkten Abzug der geltend gemachten Kosten zu. Zu Recht, wie die Richter des FG urteilten.
Hierzu führte das FG weiter aus: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (z.B. NWB IAAAA-88071 und NWB XAAAA-71911). Die diesbezügliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie den Finanzgerichten. Im Rahmen dieser Würdigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Arbeit des Klägers im Außendienst den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Prägend für dessen Arbeit waren insbesondere die Gespräche und Schulungen von Mann zu Mann beim Kunden, die Präsentation der zu vermittelnden Dienstleistungen und Angebote bei den Händlerbesuchen sowie die Verkaufsbesprechungen vor Ort. Die unstreitig räumlich zentrierte Betätigung des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer rechtfertigt keine andere Beurteilung des Falles, da diese bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig anzutreffende Situation das häusliche Arbeitszimmer zum örtlichen, aber nicht zum qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung macht (vgl. NWB IAAAA-88071 sowie NWB XAAAA-71911).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-42388