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Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer
Der Gesetzgeber wollte mit einer Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Jahr 2006 das häusliche Arbeitszimmer quasi abschaffen. Denn ab dem sollte ein solches Arbeitszimmer nur noch steuerlich anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung zumindest teilweise für unvereinbar mit dem Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Regelungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend zum geändert. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag stellt die Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung und dem entsprechenden BMF-Schreiben dar.
I. Vorbemerkungen
Am hat das Bundesministerium der Finanzen sein aktuelles Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG veröffentlicht. Denn durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Vorschriften zum häuslichen Arbeitszimmer geändert. Durch diese Änderung wurde nun teilweise die gesetzliche Regelung wiederhergestellt, die ...