BGH Beschluss v. - I ZR 58/14

Instanzenzug:

Gründe

1I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin beschränkt. Soweit die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 sowie der Beklagten das Berufungsurteil darüber hinaus angreifen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

21. Die Revision ist nur eingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr., etwa , NJW 2004, 1324; Urteil vom - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Versäumnisurteil vom - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil vom - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8, jeweils mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik, jeweils mwN). Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, WM 2008, 748 Rn. 8; , WuM 2009, 733 Rn. 11; Urteil vom - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom - II ZR 152/10, [...] Rn. 13, jeweils mwN).

3Im Streitfall ergibt die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, dass die Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche begrenzt ist und nicht die ebenfalls im Streit befindlichen urheberrechtlichen Ansprüche erfasst. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei "hinsichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzansprüchen" zuzulassen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche sind nur von der Klägerin zu 1 - als Mitbewerberin der Beklagten - geltend gemacht worden, während die Kläger zu 2 und 3 ihr Klagebegehren lediglich auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt haben. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit eindeutig so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur der Klägerin und auch nur insoweit eröffnet hat, als sie einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verfolgt.

42. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Beschluss vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom - XI ZR 400/11, [...] Rn. 8, jeweils mwN).

5Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Die von den Klägern geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche betreffen einen anderen Lebenssachverhalt (Klagegrund) und damit zugleich einen anderen Streitgegenstand (vgl. , BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; Urteil vom - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II, jeweils mwN). Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht nicht, da eine inhaltliche Verknüpfung der lauterkeitsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche nicht besteht. Die von den Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Einfluss auf die revisionsrechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht zugelassenen Teils, der die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche betrifft, wie auch umgekehrt die Revisionsrügen nicht untrennbar mit den urheberrechtlichen Fragen des Streitfalls verbunden sind.

6II. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 sowie von der Beklagten jeweils hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAF-32500