BRAO § 6
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [2]
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [3]
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
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OAAAF-29147