Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für
unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2016
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Jahreswert
für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.199 | 404 | 1.603 |
Fleischerei/Metzgerei | 930 | 835 | 1.765 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten
Speisen | 1.172 | 983 | 2.155 |
b) mit Abgabe von kalten und
warmen Speisen | 1.616 | 1.764 | 3.380 |
Getränkeeinzelhandel | 95 | 297 | 392 |
Café und
Konditorei | 1.158 | 647 | 1.805 |
Milch,
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 647 | 68 | 715 |
Nahrungs-
und Genussmittel (Eh.) | 1.320 | 754 | 2.074 |
Obst,
Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 297 | 216 | 513 |
BMF v. - IV A 4 -
S 1547/13/10001-03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1084
DB 2016 S. 79 Nr. 2
DStR 2016 S. 68 Nr. 1
StB 2016 S. 26 Nr. 1
UVR 2016 S. 71 Nr. 3
b&b 2016 S. 8 Nr. 2
IAAAF-18872