Online-Nachricht - Freitag, 15.07.2011

Einkommensteuer | Halb-/Teilabzugsverbot im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung (FG)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat entscheiden, dass das Halbabzugsverbot bei einer zeitweise verbilligten bzw. unentgeltlichen Überlassung von Grundbesitz an eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung keine Anwendung findet (,F und 6 K 2977/09 F; jeweils veröffentlicht am ). 6. Senat widerspricht damit dem 7. Senat des FG Münster, der in einer Entscheidung von März die Gegenposition eingenommen hatte.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der BFH hat entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung von Einkünften nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG das Halbabzugsverbot nicht anzuwenden ist, wenn keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt werden (vgl. u.a. BFH. Urteile v. - NWB HAAAD-27732). Im Streitfall ist weder behauptet noch erkennbar, dass an den Kläger aus seiner Beteiligung Ausschüttungen erfolgt sind. Sie sind auf Grund des hohen Verlustvortrages auch in Zukunft nicht zu erwarten. Insoweit greift der Rechtsgedanke aus der genannten Rechtsprechung zum vollen Abzug von Ausgaben bzw. Vermögensminderungen bei fehlenden Einnahmen bzw. Vermögensmehrungen auch im Streitfall. Auch der Umstand, dass sowohl eine Reduzierung der Miete als auch ein Verzicht auf die Miete zu einer Sanierung der GmbH führen und dass ein derartiges Verhalten die Gesellschafterstellung des Klägers berührt, vermag eine Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nicht zu rechtfertigen. Allein dieser Umstand schafft noch keine Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG. Sowohl die Reduzierung als auch der Verzicht sind in ihrer wirtschaftlichen Wirkung vielmehr mit einer Kapitalhingabe vergleichbar. Im Ergebnis entsprechen sie daher einem Verzicht auf Rückzahlung von Darlehenskapital (= Teilwertabschreibung bei Forderungsverzicht). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie im Streitfall – um eine wirtschaftliche Notmaßnahme handelt. In diesen Fällen kommt hinzu, dass der Verzicht bzw. Teilverzicht nicht dazu dient, spätere Ausschüttungen zu ermöglichen, sondern allein dazu, sich die Einkunftsquelle "Mietverhältnis" dauerhaft zu erhalten. Dieses ist nach Auffassung des Senats der für die steuerliche Beurteilung maßgebende Veranlassungszusammenhang.

Anmerkung: Nach wie vor rechtlich ungeklärt ist die Frage, ob Betriebsausgaben, die für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, soweit die dem Betriebsunternehmen zustehende Pacht infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft zeitweise herabgesetzt oder gar ganz ausgesetzt wird. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hatte hierzu entschieden, dass das Halb-/Teilabzugsverbot Anwendung finde, da die Herabsetzung/Aussetzung der Pachtzahlungen gerade wegen der bestehenden Betriebsaufspaltung in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit (künftigen) - zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten - Beteiligungserträgen des Besitzunternehmers stehe ( NWB WAAAD-82373; vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 13.5.2011).  Die vom 7. Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. NWB BAAAD-85737 geführt. Die Gegenposition hat nunmehr der 6. Senat des Finanzgerichts Münster in den o.g. Entscheidungen eingenommen. Nach seiner Ansicht seien die Aufwendungen des Besitzunternehmers in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allein durch die Herabsetzung der vereinbarten Pacht werde kein Veranlassungszusammenhang zu Beteiligungserträgen aus der Betriebsgesellschaft geschaffen. Die angefallenen Betriebsausgaben stünden weiterhin ausschließlich mit der Verpachtung der Wirtschaftsgüter im Zusammenhang. Die gleiche Rechtsauffassung wird vom FG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil v. - NWB CAAAD-61985), dem FG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. - NWB AAAAC-85804) und teilweise im Schrifttum (z.B. Grützner in NWB PAAAB-59490) vertreten.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-17472