Online-Nachricht - Montag, 04.07.2011

Investmentfonds | Freistellungsaufträge bei grenzüberschreitendem Investmentvermögen (BMF)

Das BMF hat zur Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen sowie Verrechnungen von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes durch die auszahlende Stelle, Stellung genommen ( :001).

Die gemäß § 44a Absatz 10 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlustverrechnungs- und Freistellungsvolumina sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, wie bisher, bei den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG in Abzug zu bringen. Entsprechendes gilt für die Kürzung der Kapitalertragsteuer auf Grund der Kirchensteuer.

Hintergrund: Der Kapitalertragsteuerabzug für Dividenden aus inländischen sammelverwahrten Aktien und Investmentanteilen wird künftig statt von der Aktien- oder Investmentgesellschaft von der depotführenden Stelle vorgenommen. Hintergrund sind befürchtete Steuerausfälle im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für ab dem zufließende Dividenden. Für einem inländischen Investmentvermögen ab dem zugeflossene Dividenden darf die Depotbank die Kapitalertragsteuer allerdings nur noch erstatten, wenn die Aktien im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses auch im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens bzw. der Anleger stehen (§ 43 EStG-E).

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-17409