BMF - IV C 1 -S 2400/11/10002 :001 BStBl 2011 I S. 625

Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen sowie Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes durch die auszahlend Stelle

Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Dividenden i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich unt Einbeziehung dieser Dividenden durch, hat die auszahlende Stelle insoweit vom Steuerabzug Abstand zu nehmen (§ 44a Absatz 10 Satz 2 EStG).

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 850/10 S. 166) soll an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen dem Land zusteht, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet (Emittentenland). Nach heriger Rechtslage führte die Verrechnung von Verlusten und die Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen nicht zu einer Minderung des Steueraufkommens aus Dividendenerträgen. Die Erstattungsbeträge waren bei den zerlegungsrelevanten Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG zu berücksichtigen (vgl. § 44b Absatz 6 Satz 4 EStG und Rz. 213 des BStBl 2010 I S. 94). Damit dieser Grundsatz weiterhin Anwendung findet, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Fließen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zu, sind die Erträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer unabhängig von einer etwaigen Verlustverrechnung oder noch nicht ausgeschöpften Freistellungsaufträgen in die hierfür vorgesehene Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gesondert einzutragen.

Die gemäß § 44a Absatz 10 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlustverrechnungs- und Freistellungsvolumina sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, wie bisher, bei den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG in Abzug zu bringen. Entsprechendes gilt für die Kürzung der Kapitalertragsteuer auf Grund der Kirchensteuer.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel:
Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen
1.000 €
5. März
Eingang Dividendenerträge
3.000 €
davon Emittentenland A
1.200 €
Emittentenland B
1.800 €
10. März
Eingang Zinsertrag
2.000 €

Im Rahmen der Führung des Steuerverrechnungskontos (Rz. 212 ff. des a. a. O.) hat die auszahlende Stelle das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividendenerträge dem Steuerpflichtigen zustehende Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € mit den Dividendenerträgen zu verrechnen und auf den verbleibenden Betrag von 2.000 € Kapitalertragsteuer in Höhe von 500 € einzubehalten. Da zum Zeitpunkt des Zuflusses des Zinsertrags von 2.000 € kein Verrechnungsvolumen mehr besteht, hat die auszahlende Stelle auf diesen Ertrag 500 € Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat die auszahlende Stelle die Dividendenerträge in Höhe von 3.000 € und einen hierauf entfallenden Kapitalertragsteuerbetrag in Höhe von 750 € in die hierfür vorgesehene Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gesondert einzutragen. Zusätzlich ist dieser Kapitalertragsteuerbetrag in Höhe von 750 € entsprechend dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge auf die Emittentenländer A (300 €) und B (450 €) aufzuteilen und in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf Seite 2 einzutragen (§ 45a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i. V. m. § 1 Absatz 3a ZerlG).

Der Zinsertrag in Höhe von 2.000 € sowie das berücksichtigte Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € sind als Saldobetrag in Höhe von 1.000 € in der vorgesehenen Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG einzutragen. Entsprechendes gilt für die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 250 €. Dieser Kapitalertragsteuerbetrag ist - wie bisher - auf Seite 2 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung dem Land, in dem sich der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge befindet, zuzuordnen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 ZerlG).

Abwandlung:

Werden im Beispielsfall im März keine Zinserträge vereinnahmt, mindert das zu berücksichtigende Verlustverrechnungs- oder Freistellungsvolumen in Höhe von 1.000 € die Summe aller in der vorgesehenen Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG einzutragenden Kapitalerträge. Entsprechend vermindert sich der darauf entfallende Kapitalertragsteuerbetrag.

Soweit eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 EStG erfolgt, sind keine Eintragungen in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vorzunehmen. In den Fällen einer teilweisen Abstandnahme gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 EStG ist die Kapitalertragsteuer in Höhe von drei Fünfteln (d. h. mit 15 %) anzumelden und nach dem Land des Emittenten zu zerlegen.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -S 2400/11/10002 :001
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2400.1.1-3/2 St32
OFD Frankfurt/M. v. - S 2400 A - 52 - St 54


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 625
DStR 2011 S. 1274 Nr. 27
EStB 2011 S. 297 Nr. 8
FR 2011 S. 731 Nr. 15
StB 2011 S. 262 Nr. 8
WPg 2011 S. 689 Nr. 14
IAAAD-86494