Online-Nachricht - Mittwoch, 01.06.2011

Einkommensteuer | Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne Windkraftanlagen errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraftanlagen in einem technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der BFH hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Bei dem Windpark handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter können folgende Gegenstände beurteilt werden:

  • jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,

  • die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,

  • die Zuwegung.

Anmerkung: Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Tabellen (sog. AfA-Tabellen) haben die genannten Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des BFH jedoch einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in dem entschiedenen Fall 16 Jahre.
Quelle: BFH online

Hinweis: In einer weiteren am veröffentlichten Entscheidung hat der BFH zudem seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom - NWB HAAAA-89039 und - NWB NAAAA-89037) auch auf Windkraftfonds erstreckt. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar (vgl. IV R 15/09).
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-17237