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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.04.2011

Einkommensteuer | Erbschaftsteuer als dauernde Last (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Witwe, erzielte im Streitjahr 2004 neben sonstigen Einkünften aufgrund eines Nießbrauchs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Nießbrauchsrecht, aufgrund dessen sie monatliche Erbbauzinsen erhält, steht der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes zu. Die Klägerin wählte nach § 23 ErbStG die Versteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchsrechts. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte sie, die im Streitjahr bezahlte Erbschaftsteuer als Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung). Werden außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wiederkehrende Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last (ohne Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung; sog. Wertverrechnung) oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der „vorbehaltenen Vermögenserträge“ nicht ein; es gelten daher § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt. Zu diesen gehört auch, dass das Einkommensteuerrecht keine Abziehbarkeit bzw. Steuerbarkeit „um der äußeren Form der Wiederkehr willen“ kennt: Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar/abziehbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG. Auch wenn die Erbschaftsteuer als Jahressteuer geleistet wird, werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind, und es gibt eine beschränkte Steuerpflicht. Nach der ersatzlosen Aufhebung des § 35 EStG a.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung vom greift im Streitjahr auch keine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG.



Anmerkung: Nach Aufhebung des § 35 EStG a.F. ab dem VZ 1999 bis zur Einführung des § 35b EStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz mit Wirkung ab 2009 waren u.a. Renten, Nutzungen und Leistungen im Ergebnis sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet. Einen Verfassungsverstoß konnte der BFH im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer dabei nicht erkennen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
XAAAF-17013