Online-Nachricht - Freitag, 18.02.2011

Einkommensteuer | Aufwendungen eines Studenten als Werbungskosten (FG)

Das FG Baden-Württemberg hatte über die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung zu entscheiden. Im Streitfall ging es um die Berücksichtigung der Fahrt- und Unterkunftskosten sowie um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sowie die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort bzw. zur Hochschule sind dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Student durch fortwährende Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und er sich weder an den Kosten des Hausstands beteiligt noch die Haushaltsführung mitbestimmt. Diese dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können nicht als Berufsausbildungskosten, d.h. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG berücksichtigt werden. Die durch den Diebstahl eines Fahrrads verursachten Kosten stellen Werbungskosten dar, wenn der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat mit veranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl des Fahrrades eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung, so dass sich kein durch den Hochschulbesuch bedingtes Risiko realisiert, dürfen die Aufwendungen nicht (§ 12 Nr. 1 EStG) steuermindernd angesetzt werden.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16660