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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3933/09 EFG 2011 S. 789 Nr. 9

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG § 12 Nr. 1

Wohnungskosten am Studienort sind – sofern eine doppelter Haushaltsführung vorliegt – als Werbungskosten abziehbar

Verhältnis Werbungskosten zu Berufsausbildungskosten

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls

Leitsatz

1. Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sowie die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort bzw. zur Hochschule sind dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Student durch fortwährende Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und er sich weder an den Kosten des Hausstands beteiligt noch die Haushaltsführung mitbestimmt.

2. Diese dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG berücksichtigt werden.

3. Die durch den Diebstahl eines Fahrrads verursachten Kosten stellen Werbungskosten dar, wenn der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat mit veranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl des Fahrrades eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung, so dass sich kein durch den Hochschulbesuch bedingtes Risiko realisiert, dürfen die Aufwendungen nicht (§ 12 Nr. 1 EStG) steuermindernd angesetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 77 Nr. 2
EFG 2011 S. 789 Nr. 9
StBW 2011 S. 484 Nr. 11
GAAAD-60831

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2009 - 1 K 3933/09

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