Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2011

Umsatzsteuer | Nachweis einer nur betrieblichen Nutzung eines Kfz (BFH)

Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein PKW typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird. Es ist daher Sache des Unternehmers, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu entkräften (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Für Fahrzeuge, die nach dem und vor dem angeschafft worden sind, war der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten gesetzlich auf 50% beschränkt, soweit der Pkw auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wurde (§ 15 Abs. 1b UStG a.F.; vgl. hierzu NWB TAAAA-79153). 

Sachverhalt: Das Finanzgericht ( NWB FAAAD-37496) hat die Klageabweisung u.a. damit begründet, das Finanzamt habe den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Audi A 8 und aus den laufenden Kfz-Kosten zu Recht gemäß § 15 Abs. 1b UStG a.F. um 50% gekürzt, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis, den Audi A 8 auch für private Zwecke genutzt zu haben, zu entkräften. Er habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung des Audi A 8 ergebe. Sein bloßer Vortrag, den teuren Audi A 8 nur für Dienstfahrten und den VW-Golf als das billigere Auto nur für Privatfahrten verwendet zu haben, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem Audi A 8 keine Privatfahrten durchgeführt worden seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Es ist bereits geklärt, dass bei der Frage, ob i.S. von § 15 Abs. 1b UStG a.F. der Unternehmer seinen Pkw "nicht auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke" genutzt hat, der nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Anscheinsbeweis dafür zu berücksichtigen ist, dass ein PKW typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird (vgl. NWB YAAAC-69460, m.w.N.). Die Frage, ob es dem Kläger gelungen ist, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, ist aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu klären, die dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen ist. Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen Urteil die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis bei der Nutzung eines Pkw zum Ausgangspunkt seiner konkreten Würdigung genommen und ist lediglich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem von dem Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt. In einem derartigen Fall liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Mit Urteil v. (Az. NWB FAAAD-47874) entschied der Lohnsteuersenat des BFH, dass die Anwendung der 1%-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Zugleich zieht der BFH aber auch eine Grenze für diese allgemeine Lebenserfahrung und damit für den Anscheinsbeweis selbst. Denn er stellt fest, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen oder dass Arbeitnehmer Dienstwagen unbefugt privat nutzen (vgl. hierzu ausführlich Schneider, 1-%-Regelung und Anscheinsbeweis bei privater Dienstwagennutzung, NWB DAAAD-52262). 


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-16580