Online-Nachricht - Montag, 29.11.2010

Einkommensteuer | Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung (BFH)

Versicherungsleistungen können nicht zu Arbeitslohn führen, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG waren (; NV).


Hintergrund: Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. NWB EAAAD-08095).

Sachverhalt: Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der Kläger wohnt in Deutschland. Er war bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger in den Streitjahren ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz. Das Finanzamt erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall unterliegen die Tagegelder nicht der Einkommensteuer. Bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung stellte Arbeitslohn dar. Versicherungsleistungen selbst können nicht zu Arbeitslohn führen, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn sind. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn war, ist die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-16187