BFH Beschluss v. - VI R 15/08

Leistungen aus einer Versicherung kein Arbeitslohn; Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen

Leitsatz

Versicherungsleistungen können nicht zu Arbeitslohn führen, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG waren (hier: sog. Taggelder aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger).

Gesetze: EStG § 19, FGO § 126a

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1I. Streitig ist, ob „Taggelder” aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

2Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

31995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

4Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.

5Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1363 veröffentlichten Gründen statt.

6Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

8II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum . Der nach Ablauf dieser Frist eingegangene Schriftsatz des FA vom mit der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion führt zu keiner anderen Beurteilung.

91. Zu Recht hat das FG eine Steuerpflicht der Tagegelder verneint, weil bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn war. Der Senat hat in seinem Urteil vom VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) bereits entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

10a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. , BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

11Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang —wirtschaftlich betrachtet— so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; in BFH/NV 2008, 550).

12b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Arbeitslohn bei diesem führen. Der Kläger hat einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn war, ist die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 550).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 39 Nr. 1
EStB 2011 S. 18 Nr. 1
CAAAD-56237