Online-Nachricht - Freitag, 05.11.2010

Umsatzsteuer | Vergütung eines Komplementärs in einer GmbH & Co. KG (FG)

Die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei ().

Hintergrund: Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

Anmerkung: Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. NWB CAAAC-46799). Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis – und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt – habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof über die Frage entscheiden muss (BFH-Az. V R 24/10).

Hinweis: Das FG Niedersachsen hat demgegenüber entschieden, dass die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Die Revision wurde auch hier zugelassen ( NWB CAAAD-43228; vgl. NWB-Nachricht v. 26.4.2010). Ein Aktenzeichen des BFH liegt bisher jedoch nicht vor.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-16035