Grunderwerbsteuer | Sanierungsverpflichtung keine Gegenleistung bei Erbbaurecht (BFH)
Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte dazu, das Gebäude zu sanieren und erhält er dafür vom Grundstückseigentümer jährlich Investitionszuschüsse, dann stellen die Sanierungskosten keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts dar, wenn sie insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen. Die Sanierungskosten unterliegen damit nicht der Grunderwerbsteuer (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Verpflichtung der Klägerin zur umfassenden Sanierung des Gebäudes ist eine eigennützige Erwerberleistung und damit keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts. Die Klägerin erhält während der Vertragslaufzeit einen jährlichen Investitionszuschuss, der - ungeachtet seiner Bezeichnung durch die Vertragsbeteiligten - einer Entschädigung bei Heimfall entspricht. Es macht in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob die Entschädigung für die Sanierung als Einmalbetrag bei Beendigung des Erbbaurechts oder in Raten während der Vertragslaufzeit gezahlt wird. In beiden Fällen wendet der Erbbauberechtigte im Ergebnis nichts auf, was dem Grundstückseigentümer zugute kommt. Dass die Sanierung aufgrund der kurzen Laufzeit des Erbbaurechts von 15 Jahren wirtschaftlich nicht „verbraucht“ ist und die Stadt ein saniertes Kurhaus zurück erhält, beruht damit nicht auf Leistungen der Klägerin, sondern der Stadt selbst. Der objektive Inhalt des Vertrages lässt im Streitfall keinen Zweifel daran, dass die Stadt mit dem Investitionszuschuss die Sanierungsaufwendungen der Klägerin vollständig übernommen hat. Hierfür spricht bereits die Vertragsformulierung „für die zu tätigenden Investitionen“. Zudem erreicht die Summe der über die Vertragslaufzeit vereinbarten Investitionszuschüsse die Aufwendungen der Klägerin und somit die durch die Sanierung bewirkte Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks. Der Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zuschuss beim vorzeitigen Heimfall nicht auf die Entschädigung angerechnet wird.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
MAAAF-16010