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Solaranlage in Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen?
Frage, ob Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen eine Solaranlage Gebäudebestandteil und der Kaufpreisanteil damit in die Gegenleistung mit einzubeziehen ist und in welchen Fällen eine unbeachtliche Betriebsvorrichtung vorliegt.
I. Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung
1. Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze
Auch bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer spielt die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtung eine Rolle. Steuergegenstand sind bei der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke (§ 1 GrEStG). Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören auch die Gebäudebestandteile (z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung). Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks rechnen Betriebsvorrichtungen nicht zu den Grundstücken, so dass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht als Gegenleistung angesehen werden kann (und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt). Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG bzw. nach § 50 Abs. 1 Abs. 2 BewG-DDR können nur einzelne Bestandteile und Z...