Einkommensteuer | Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort (BFH)
Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Mehraufwendungen für die Verpflegung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger, ein wissenschaftlicher Assistent, dessen Familienwohnsitz sich in Köln befindet, wurde zunächst von seinem Arbeitgeber nach A an ein Institut abgeordnet. Hier bewohnte er eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt erkannte eine doppelte Haushaltsführung an. Im Streitjahr wurde der Kläger vom Institut in A vorrübergehend beurlaubt. Während der Beurlaubung erfüllte der Kläger einen Lehrauftrag an der Universität B. Dort mietete der Kläger Wohnraum an. Die Wohnung in A stand in dieser Zeit leer. Nach Ablauf der Beurlaubung nahm der Kläger seine Tätigkeit in A wieder auf und bezog erneut seine Eigentumswohnung. Der Kläger begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer neuen doppelten Haushaltsführung in A.
Dazu führt der BFH weiter aus: Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen. Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Während seiner Beurlaubung befand sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers an der Universität B. Der Zweithaushalt am früheren Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A im Streitjahr begründete der Kläger dort erneut eine doppelte Haushaltsführung. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.
Anmerkung: Die Grundsätze dieser für den Arbeitnehmer sehr vorteilhaften Entscheidung finden sicherlich ihre Grenze im Gestaltungsmissbrauch. Wer an 2 Orten auswärtig beschäftigt ist, wird mit steuerlicher Wirkung nicht ein ums andere Mal (im Halbjahresturnus etwa) eine der Haushaltsführungen beenden können, um dann die andere neu zu begründen und umgekehrt.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
AAAAF-15901