Online-Nachricht - Mittwoch, 15.09.2010

Einkommensteuer | Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht. Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch kein Mitarbeiter des Darlehensnehmers war.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Erst die Übertragung eines Wandeldarlehens führt zu einem geldwerten Vorteil. Die Einräumung des Wandlungsrechts selbst eröffnet lediglich die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb und führt erst zu einem Zufluss und damit zu einer Einnahme, wenn der Berechtigte die Wandlung vollzieht. Im Zeitpunkt der Darlehensveräußerung realisiert sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb zu einem festgelegten Wandlungspreis. Die Höhe des gewährten Vorteils ergibt sich aus dem vom Darlehenserwerber gezahlten Kaufpreis. Im Streitfall kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der geldwerte Vorteil durch das künftige Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst war. Zwischen dem Kläger und der E-AG bestand ein Darlehensvertrag. Dieser war Grundlage für die Kapitalüberlassung. Allein die Tatsachen, dass der Kläger später Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens der E-AG wurde und zudem das Wandlungsrecht im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen sollte, genügen nicht, um einen Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Das Finanzgericht (FG) hat bisher keine Feststellungen zur Motivation der E-AG zum Vertragsabschluss mit dem Kläger getroffen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG Gelegenheit haben, entsprechende Feststellungen nachzuholen und auf deren Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, ob der Darlehensvertrag und damit letztlich der Gewinn aus dessen Veräußerung durch das Arbeitsverhältnis oder die Gesellschafterstellung des Klägers veranlasst war.
Quelle: BFH online
 Anmerkung: In einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zum gleichen Sachverhalt hat der VIII. Senat – nachdem er Einnahmen aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgelehnt hatte – bereits 2006 ausgeführt: „Im Streitfall ist bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Einräumung der Kaufoption im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Antragsteller erfolgt ist. … Angesichts der Tatsache, dass die Antragsteller im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge aber Gesellschafter der KG waren, auch wenn deren Umwandlung in die GmbH bereits in Aussicht genommen war, ist bei summarischer Gesamtwürdigung der Umstände jedoch davon auszugehen, dass die Einräumung der Kaufoption ihren Grund allein in der Verbundenheit der Antragsteller mit dem Unternehmen hatte“ ( NWB VAAAB-81270). Hiervon geht nun auch der Lohnsteuersenat des BFH aus und fordert einen „eindeutigen Veranlassungszusammenhang“ des geldwerten Vorteils mit dem künftigen Arbeitsverhältnis ohne allerdings auszuführen, wie der Fall einer doppelten Veranlassung (durch das Arbeits- wie durch das Gesellschaftsverhältnis gleichermaßen) zu entscheiden wäre. Das Gericht scheint vielmehr anzunehmen, dass die die beiden Veranlassungszusammenhänge einander ausschließen.
 

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-15672