Einkommensteuer | Aufwendungen für Statusfeststellungsverfahren als Werbungskosten (BFH)
Steuerpflichtige können Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren, das durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt wird, entstehen, als Werbungskosten geltend machen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer GmbH. Von einem Beratungsunternehmen ließ er erörtern, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zu den Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Streitig ist, ob Honoraraufwendungen für die betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Dazu führt der BFH weiter aus: Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart ist nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen, zu entscheiden. Mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen ( NWB OAAAB-02879). Aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG auf. Denn die Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses ( NWB ZAAAC-91259). Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren), das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat ( NWB MAAAD-26190 und v. - NWB CAAAD-30498), zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat sich entscheidend auf den beruflichen Veranlassungszusammenhang gestützt, wonach auch das anteilig auf die Rückerstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entfallende Beratungsentgelt als Werbungskosten anzuerkennen waren. Ein solches Erfolgshonorar können inzwischen auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vereinbaren (s. § 9a StBerG, § 55a WPO und § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG), haben dabei aber bestimmte formelle Voraussetzungen zu beachten (im Einzelnen dazu Kanzler, NWB CAAAD-29747).
Fundstelle(n):
HAAAF-15339