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Statusfeststellung
Neues Rundschreiben der Sozialversicherungsträger
Im Anschluss an den Überblick von Marburger [i]Marburger, Das Statusfeststellungsverfahren, NWB 12/2009 S. 867 wird über wichtige Änderungen berichtet, die sich vor allem aus vier Entscheidungen des BSG (v. und ) ergeben. Die Sozialversicherungsträger haben darauf mit einem neuen Rundschreiben v. [i]www.deutsche-rentenversicherung.de, s. dort Zielgruppe „Arbeitgeber und Steuerberater” – Publikationenreagiert, welches die früheren Rundschreiben v. und ablöst, und zwar mit Wirkung zum .
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in NWB 29/2010 S. 2279.
I. Statusfeststellung auch für die Vergangenheit – optional
[i]Nach Beendigung und vor Aufnahme der TätigkeitGemäß Urteilen des NWB MAAAD-26190 und v. - B 12 R 6/08 R NWB CAAAD-30498 sind Anträge des Auftragnehmers und/oder Auftraggebers auf Klärung des Status auch noch nach Beendigung der Tätigkeit möglich. Die Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber den Verfahren bei den Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) bzw. den Rentenversicherungsträgern als Prüfstellen (§ 28p SGB IV) erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit der Antragstellung: Die Statusfeststellung kann für beendete Auftragsverhältnisse also wahlweise bei der Clearingstelle oder der Einzugsstelle beantragt werden bzw. Gegenstand einer Betriebsprüfung auf Antrag sein (§ 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im „Umkeh...