Online-Nachricht - Montag, 05.07.2010

Umsatzsteuer | Steuersatz für Dinner-Show (FG)

Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor ().

Sachverhalt: Die Antragstellerin führte in den Streitjahren Veranstaltungen mit dem Titel „… Dinnershow” durch, deren Bestandteil eine Varieté/Theatershow und die Bewirtung mit einem Vier-Gänge-Menü war. Getränke berechnete die Antragstellerin den Gästen gesondert. Die Gäste saßen an Tischen und nicht in Stuhlreihen. Das Essen wurde außerhalb des Hauptprogramms serviert. Die Eintrittskarten kosteten im Jahr 2002 EUR 68 und in den Jahren 2003 und 2004 EUR 79. Im Jahr 2002 erfolgte die Umsatzversteuerung mit 16% für das Essen und 7% für die Show. Ab dem Jahr 2003 behandelte die Antragstellerin die Umsätze einheitlich mit 7%.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. (Az. NWB NAAAD-32408) angenommen – zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor. Es sprechen nach summarischer Prüfung die Umstände der Streitsache eher für eine einheitliche Leistung. Das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt der gegen Zahlung eines einheitlichen Eintrittspreises erbrachten Leistungen der Antragstellerin bestehen in einer Mischung aus Unterhaltung und Essen im Ambiente eines Spiegelzeltes. Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menüs sind miteinander verbunden und greifen durch die zeitliche Abfolge von künstlerischen Darbietungen und einzelnen Gänge ineinander. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte wird das Recht erworben, dieses Angebot als Ganzes in Anspruch zu nehmen. In den Streitjahren konnte die Show nur besucht werden, wenn auch das Essen mit gebucht wurde, die Antragstellerin bot die Leistung nur insgesamt an. Daher prägt gerade die Kombination den Charakter der Veranstaltungen und stellt den besonderen Anreiz für den Besucher dar. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Gesamtpakets aus Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menü eine einheitliche Leistung. Ob schließlich für die einheitliche Leistung der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung finden kann, bestimmt sich nach dem Zweck der Steuerermäßigung. Da die Restaurationsleistungen keine bloßen Nebenleistungen zu den Varietévorstellungen sind, erscheint es sachgerecht, den Regelsteuersatz anzuwenden. Denn Zweck der Steuerermäßigung ist es, die künstlerischen Leistungen zu begünstigen, nicht aber Theatern oder Varietés zu weiteren Einnahmen zu verhelfen.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-15238