Online-Nachricht - Dienstag, 08.06.2010

Umsatzsteuer | Abgabe von Speisen und Getränken (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat auf den Stand der Rechtsentwicklungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken hingewiesen ().

Die o.g. Verfügung enthält u.a. Ausführungen zur Abgabe von verzehrfertigen Speisen in Verpackungen zum Transport, zur Abgabe von Speisen in Großküchen- und Cateringunternehmen, zu Restaurationsumsätze in sog. Multiplexkinos und zu Verzehrumsätzen in Fußballstadien.

Hintergrund: Mit Urteilen vom (Az. NWB IAAAC-17027) und vom (Az. NWB DAAAC-36587) hat der BFH entschieden, der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG (in der bis zum gültigen Fassung) sei nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform, weil danach unter Umständen zu Unrecht Lieferungen in sonstige Leistungen umqualifiziert würden. Vor dem Hintergrund der (Rs. NWB WAAAC-67482) und vom (Rs. NWB AAAAB-79460) müsse jedoch für jeden einzelnen Umsatz entschieden werden, ob das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistungen überwiegt. Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenzen gezogen und mit Art. 8 Nr. 3 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Abgabe der von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistungen definierte und § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle auszugehen war, mit Wirkung vom an aufgehoben.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-15084