MoMiG | Rückwirkende Neuregelung der verdeckten Sacheinlage (BGH)
Der BGH hält die rückwirkende Anwendung der 2008 reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG i.V. mit § 3 Abs. 4 EGGmbHG) nicht für verfassungswidrig ().
Hintergrund: Wird eine Sacheinlage geleistet, müssen zum Schutz der Gläubiger, insbesondere zur Sicherung der Vollwertigkeit der Sacheinlage, besondere Formvorschriften eingehalten werden. Werden diese Formvorschriften umgangen und wird zwar eine Bareinlage beschlossen, erhält die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert, muss sich der Einleger so behandeln lassen, als sei tatsächlich eine Sacheinlage verabredet (verdeckte Sacheinlage). Nach der Rechtsprechung des BGH musste bisher der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen. Die Geschäfte, die der verdeckten Sacheinlage zugrunde lagen, waren unwirksam. Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber die Rechtsfragen einer nach wie vor verbotenen verdeckten Sacheinlage anders geregelt. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG soll diese Neuregelung auch für Fälle gelten, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde.
Hierzu führte das BGH weiter aus: Die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht verfassungswidrig. § 3 Abs. 4 EGGmbHG regelt in der Terminologie des BVerfG lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Er bezieht sich auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen. Die Kapitalerhöhung war im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage getilgt war.
Anmerkung: Da das Berufungsgericht den Wert des der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfts (hier: Kaufpreis Lizenzen) nicht ermittelt hatte, konnte der BGH über die Klage auf nochmalige Leistung der Bareinlage mangels Feststellungen zu einem etwa anzurechnenden Wert nicht in der Sache entscheiden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 59/2010
Fundstelle(n):
JAAAF-14524